AGB

Hab + Gut AG

1. Nutzung der Mietcontainer

Der Mieter hat das Recht das angemietete Abteil ausschliesslich für Lagerzwecke in Übereinstimmung des Vermieters zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietvertrages.

Der Mieter hat das Abteil bei der Übernahme zu kontrollieren und allfällige Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht in schriftlicher Form, wird davon ausgegangen, dass das Abteil im reinen und unbeschädigten Zustand übernommen wurde. Der Mieter ist verpflichtet das Containerabteil in unbeschädigtem Zustand und besenrein abzugeben. Die Benützung der Mietfläche, sowie des Warenliftes und der gesamten Anlage ist mit Sorgfalt zu tragen. Der Mieter im Indoor Bereich ist verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Hallen Tore beim Verlassen des Gebäudes geschlossen sind. Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung oder vertragswidrige Handlungen entstanden sind.

1.1 Im 1. OG und im 2. OG im Indoor Gebäude ist zwingend die Bodenbelastung der Laufstege von Max. 500 kg pro m3 einzuhalten. Sollte beabsichtigt werden, schwere palettisierte Gegenstände oder Maschinen zu lagern, ist dies dem Vermieter vorab zu melden.

1.2 Der Mieter bestätigt, dass die vom Mieter eingelagerten Gegenstände sein Eigentum sind oder die Ermächtigung und Verfügungsgewalt über diese Güter hat.

1.3 Folgendes darf nicht eingelagert werden: Verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche Waren z.B. Lebewesen egal welcher Art und Pflanzen. Leicht entflammbare Materialien/Stoffe, Waffen, Munition, Sprengstoffe und andere explosive Stoffe. Das Lagern von Gasflaschen ist auch verboten. Drogen jeglicher Art, Suchtmittel, Gifte, Chemikalien und radioaktive Materialien, toxische Abfallstoffe, Sondermüll jeglicher Art. Feuchtes oder nasses Material darf nicht eingelagert werden.

2. Zutritt-Regelung

Der Mieter hat das Recht auf 7 Tage pro Woche Zutritt von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Abteil wegen einer technischen Störung oder sonstigen Faktoren vorübergehend nicht möglich ist. Ansprüche, wie Schadenersatz oder Mietzinsreduktion, können gegen den Vermieter nicht geltend gemacht werden.

2.1 Nur der Mieter und die im Vertrag aufgeführte Zweitperson haben mit dem dazugehörigen Badge und Containerschlüssel Zutritt zu ihrem Containerabteil. Drittpersonen haben nur Zugang mit einer vom Mieter ausgestellten Vollmacht. Die Drittperson muss sich zudem ausweisen können.

2.2 Zugang des Vermieters im Indoor Betrieb:  Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem 7 Tage Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Containerabteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen (z.B. Polizei oder Feuerwehr) stattfinden oder Instandhaltungsarbeiten notwendig sind. Informationen solcher Art werden ausschliesslich per E-Mail versendet.

2.3 Zugang des Vermieters im Outdoor Betrieb: Der Vermieter verpflichtet sich im regelmässigen Abstand die Outdoor-Containerabteile zu überprüfen und die Luftentfeuchter zu warten. Zu diesem Zweck hat der Vermieter das Recht ohne Vorankündigung oder Verständigung an den Mieter das Containerabteil zu betreten.

3. Kommunikation

Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass sämtliche Informationen und die Stellung der Rechnung via E-Mail stattfinden. Sollte dies nicht möglich sein, kann bei Vertragsabschluss die Option, Rechnungen und Informationen auf dem Postweg, gewählt werden. Für diese Option wird eine Gebühr von sFr. 5.00 erhoben.

4. Mietzins

Der Mietzins ist immer für den kommenden Monat im Voraus zu bezahlen. Zum Beispiel, Rechnungen die der Mieter zwischen 15.-31. Januar bekommt, sind für den Monat März bestimmt und sind spätestens bis zum 15. Februar zu bezahlen.

4.1 Ist der Mieter in Verzug mit dem Mietzins, wird der Zugang zum Mietobjekt gesperrt/verweigert. Zur Deaktivierung der Sperre wird eine Gebühr von sFr. 20.00 verrechnet. Für Mahnungen wird der handelsübliche Verzugszins plus eine Mahngebühr erhoben. Sollte der ausstehende Mietzins drei Monate übersteigen, erfolgt die letzte Mahnung und anschliessender Kündigung durch den Vermieter. Wird der fällige Mietzins nicht im Laufe des Monats ausgeglichen, behält sich der Vermieter das Recht vor, das Containerabteil zu räumen. Der Vermieter hat das Recht das Material zu entsorgen oder sonst zu Veräussern. Das gelagerte Material wird als wertlos betrachtet. Der Mieter hat zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Handlungen des Vermieters dem Vertragsinhalt entsprechen und dass der Vermieter weder gerichtlich noch aussergerichtlich dafür belangt werden kann. Mahnungen werden dem Vermieter an die letztbekannte Adresse in Briefform eingeschrieben, sowie per E-Mail Versand. Der Mieter ist besorgt und verantwortlich, dass der Vermieter immer die aktuelle Post- sowie E-Mail-Adresse hat. Es ist nicht Sache des Vermieters, sollte die angegebene Adresse nicht mehr gültig sein, die neue Adresse ausfindig zu machen.

5. Kündigung

Der Mieter hat das Recht immer auf Ende des laufenden Monats zu kündigen. Die Kündigung muss mindestens 48 Stunden vor Ablauf des Monats erfolgen. Die Kündigung kann per Post oder per E-Mail erfolgen. Nur den Schlüssel in den dafür vorgesehenen Schlüssel-Tresor (befindet sich bei der Schlüsselausgabe) einzuwerfen, wird von dem Vermieter nicht als Kündigung angesehen.

5.1 Bei Verletzung der Vertragsbedingungen hat der Vermieter das Recht - unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist - den Vertrag zu kündigen.

6. Tarife

Der Vermieter hat das Recht Tariferhöhungen - unter einer Einhaltung einer Frist von 4 Wochen -umzusetzen.

7. Haftung

Der Vermieter lehnt jegliche Haftung sowie für Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl und Beschädigung durch Dritte ab. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter die Versicherung bei seiner bestehenden Hausratsversicherung abzuschliessen oder zu ergänzen.

8. Gebühren

Zwecks Vermeidung von zusätzlichen Gebühren erklärt sich der Mieter einverstanden, dass der Vertrag vom Vermieter nicht unterschrieben wird. Mit der Ausgabe der Codes für die Einfahrt- und Containerschlüssel seitens Vermieter, kommt das Mietverhältnis zu Stande.

9. Persönliche Daten

Der Mieter ist sich bewusst, dass das ganze Areal im Indoor- sowie im Outdoor Bereich per Video überwacht wird. Ausserdem ist er damit einverstanden, dass seine Daten per EDV erfasst und auch verarbeitet werden. Es ist dem Vermieter untersagt die vertraulichen Daten weiter zu geben.

Rothenburg, im Februar 2019